Die Durchführung von Blower-Door-Tests ist keine Erfindung deutscher Baubehörden, sondern hat sich seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts vor dem Hintergrung der allumfassenden Energiekrise der 70er Jahre in nahezu allen entwickelten Länder dieser Erde etabliert.
Es gibt zwar heute keine Energiekrise mehr, aber der unbestreitbare Klimawandel zwingt immer mehr zu einem sparsamen, nachhaltigen und verantwortungsvollen Umgang mit der Ressource „Energie“.
In den USA gilt hierfür beispielsweise die ASTM E 1827, in Kanada die CGSB-149.10-2019 und (noch) in Deutschland die DIN EN 13829.
Alle Normen sind inhaltlich differenziert, haben aber gemeinsam den Nachweis der Bauqualität des fertigen Gebäudes und ihre Vergleichbarkeit als Zielstellung.
Die DIN EN 13829 ist als Norm in Deutschland eigentlich zurückgezogen und durch die Norm DIN EN ISO 9972 (2018-2) ersetzt. Da die DIN EN 13829 jedoch in der aktuell noch geltenden Energieeinsparverordnung (ENEV 2016) als Prüfnorm explizit gefordert ist, bleiben ihre Anforderungen bis zur Außerkraftsetzung der Energieeinsparverordnung in Kraft.
Mit dem Ersatz der geltenden Energieeinsparverordung durch das neue Gebäudeenergiegesetz kann noch im Jahr 2020 (geplant ist Oktober) gerechnet werde.
§6(1) der ENEV schreibt vor, dass „…zu errichtenden Gebäude…“ so auszuführen sind, dass die „…wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet…“ sind. „…Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach §3 Absatz 3 und $4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden…“
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) sieht für die gemäß DIN EN 13829 ermittelte Luftwechselrate n50 bei 50 Pa nachfolgende Grenzwerte vor:
– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen: 3,0 1/h und
– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen: 1,5 1/h
Bei Wohngebäuden, deren Luftvolumen 1500 m3 übersteigt und deren Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 ermittelt wurde und bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen insgesamt 1500 m3 übersteigt darf zusätzlich der hüllflächenbezogene Volumenstrom q50
– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 1/h und
– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 1/h
nicht übersteigen.
Grundsätzlich bestehen auch außerrechtliche Forderungen nach Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung. Die KfW als fördermittelgebende Bank des Bundes besteht grundsätzlich auf die Durchführung eines Blower-Door-Tests. Das entsprechende Zertifikat ist hier Bestandteil der einzureichenden Unterlagen.
Auch viele qualitätsorientierte Bauträger sind inzwischen hinsichtlich einer luftdichten Bauweise sensibilisiert und garantieren ihren Kunden oftmals vertraglich die Luftdichtheit des Bauvorhabens in einem Ausmaß, das deutlich über den gesetzlichen Anforderungen liegt.